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   OLG Frankfurt, 24.08.2007 - 2 Ss-OWi 223/07, 2 Ss OWi 223/07   

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https://dejure.org/2007,11940
OLG Frankfurt, 24.08.2007 - 2 Ss-OWi 223/07, 2 Ss OWi 223/07 (https://dejure.org/2007,11940)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.08.2007 - 2 Ss-OWi 223/07, 2 Ss OWi 223/07 (https://dejure.org/2007,11940)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. August 2007 - 2 Ss-OWi 223/07, 2 Ss OWi 223/07 (https://dejure.org/2007,11940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 74 Abs 2 OWiG, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Bußgeldhauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wartepflicht des Gerichts vor Einspruchsverwerfung bei mitgeteilter Verspätung des Betroffenen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Bußgeldhauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wartepflicht des Gerichts vor Einspruchsverwerfung bei mitgeteilter Verspätung des Betroffenen)

  • Judicialis

    OWiG § 74 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2
    Umfang der Wartepflicht des Gerichts im OWiG -Verfahren beim Nichterscheinen des Betroffenen zur Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 26.07.2006 - 4 Ss OWi 321/06

    Verwerfung des Einspruchs; Wartepflicht; Dauer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2007 - 2 Ss OWi 223/07
    Das Urteil verletzt insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht und führt im Ergebnis dazu, den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu beeinträchtigen, da er sich nicht zur Sache einlassen konnte (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 Ss 56/05 -, zit. nach juris; OLG Hamm, NStZ-RR 2007, S. 184).

    Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten (KG Berlin, DAR 2001, 175; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184).

  • KG, 15.04.2005 - 3 Ws (B) 132/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatzfeststellung bei Mißachtung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2007 - 2 Ss OWi 223/07
    Das Urteil verletzt insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht und führt im Ergebnis dazu, den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu beeinträchtigen, da er sich nicht zur Sache einlassen konnte (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 Ss 56/05 -, zit. nach juris; OLG Hamm, NStZ-RR 2007, S. 184).
  • OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09

    Anforderung an die Urteilsgründe bei Verwerfungsentscheidungen im Rahmen von

    Auch wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung, aber auch ohne grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens, wegen seiner hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht und aufgrund des Ausnahmecharakters der Verwerfungsentscheidung nicht nur eine Wartezeit von grundsätzlich 15 Minuten einhalten; vielmehr ist zusätzlich ein weiterer Zeitraum zuzuwarten, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (OLG Frankfurt DAR 2008, 33; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184; KG NZV 2001, 356 und Beschluss vom 13.4.2006, 2 Ss 56/06 - juris; Göhler a.a.O., § 74 Rn. 28).
  • OLG Jena, 29.08.2011 - 1 SsRs 86/11

    Gerichtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren: Wartefrist bis zum Erlass des

    Dabei soll es unter Umständen sogar geboten sein, längere Zeit auf das Erscheinen des Betroffenen zu warten, etwa wenn dieser sein alsbaldiges Erscheinen innerhalb angemessener Zeit angekündigt hat oder sonst damit zu rechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2007, 2 Ss-OWi 223/07; KG Berlin, Beschlüsse vom 05.05.1997, (4) 1 Ss 94/97, und vom 29.11.2000, 2 Ss 257/00 - 3 Ws (B) 513/00; OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2006, 3 Ss OWi 310/06, bei juris; OLG Stuttgart, MDR 1985, 871; BayObLG VRS 76, 139 und bei Bär, DAR 1987, 315; Göhler, a.a.O. m.w.N.).
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